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1 Geltung.
a.) Es gelten für die Leistungen der Fa. MVSS Denkmal-Fassaden und Gebäudereinigung e.U ausschließlich folgende Geschäftsbedingungen, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wird.
b.) Es gelten diese Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen Aufträge desselben Auftraggebers, selbst wenn auf diese im Einzelfall nicht Bezug genommen wird.
2 Vertragsabschluss.
a.) Alle von MVSS gestellten Angebote sind freibleibend, sofern nicht von MVSS schriftlich anders Angebot erklärt wird.
b.) Aufträge sind erst dann angenommen und geltend, wenn sie von MVSS schriftlich bestätigt sind. Als Bestätigung gelten auch in Auftrag gegebene Arbeiten.
3 Ausführung der Leistungen.
a.) Die für die Reinigungen erforderlichen Geräte, Maschinen, Reinigungs- und Pflegemittel werden von MVSS gestellt. Werden vom Auftraggeber bestimmte Gerätschaften oder andere Betriebsmittel vorgeschrieben, so können diese durch andere, gleichwertige Mittel ersetzt werden.
b.) Der Auftraggeber ist gegenüber MVSS verpflichtet, sämtliche sachlichen und organisatorischen Maßnahmen kostenlos zu treffen, die eine ungehinderte Durchführung der Arbeiten gewährleisten. Er ist insbesondere verpflichtet:
1) soweit für die Arbeiten erforderlich, Strom, Beleuchtung, kaltes und warmes Wasser, Hilfsmittel zum Abladen, Aufzüge, Rüst- und Hebewerkzeuge und Gerüste zur Verfügung zu stellen.
2) geeignete verschließbare Räume für die Kleiderablage und den Aufenthalt des Arbeitspersonals und die Aufbewahrung der benötigten Betriebsmittel, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Steht ein verschließbarer Raum seitens des Vertragsnehmers nicht zur Verfügung, so hat bei Abhandenkommen oder Beschädigungen von MVSS bereit gestellter Betriebsmittel, der Auftraggeber zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
c.) Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Ausführung der Leistungen von MVSS durch eine bestimmte Person. MVSS ist berechtigt, zB auch Subunternehmer mit der Durchführung und Vollendung des Auftrages zu beauftragen.
4.) Leistungszeit.
Kommt MVSS mit der Leistung in Verzug, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, wenn er MVSS eine angemessene Nachfrist setzt und diese die Nachfrist tatenlos verstreichen lässt. Die Nachfrist muss mindestens eine Woche betragen. Ansprüche auf Ersatz des Verzugsschadens und auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung sind auf die bei Vertragsabschluss mit MVSS voraus sehbaren Schäden beschränkt. Dies gilt nicht, wenn Verzug oder Nichterfüllung durch MVSS vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
5.) Zahlungen, Preise.
a.) Von MVSS genannte Preise sind Nettopreise, die sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer verstehen.
b.) Sonderaufwendungen und Mehrleistungen, die nicht Gegenstand der Leistungsbeschreibung sind, können nach Wahl der Fa. MVSS nach den vertraglichen Vergütungssätzen oder nach dem besonderen Aufwand an Arbeitszeit und Betriebsmittel abgerechnet werden.
c.) alle Rechnungen sind innerhalb von 7 Werktagen ab Rechnungserhalt, auf das auf dem Geschäftsbriefbogen aufgeführte Konto, ohne jeglichen Abzug zu zahlen.
6.) Abnahme, Gewährleistung & Haftung.
a.) Alle Arbeiten sind vom Auftraggeber unverzüglich abzunehmen. Die Abnahme wird durch die Unterschrift auf dem Auftragsübernahmeschein bestätigt. Fehlt diese Abnahme, gilt die Abnahme mit Ablauf von 24 Stunden nach schriftlicher Mitteilung des Abschlusses der Reinigungsarbeiten als vollzogen.
Bei einmaligen Werkleistungen (zB Bau-Endreinigung) erfolgt die Abnahme ggf. auch abschnittsweise spätestens drei Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen. Bei nicht Wahrnehmung eines Abnahmetermins durch den Auftragnehmer gilt das Werk als nicht abgenommen.
b.) Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel seitens der Leistung von MVSS bei deren Abnahme, sonst binnen 24 Stunden nach Beendigung der Arbeiten schriftlich mitzuteilen. Zeigt sich später ein Mangel der erbrachten Leistungen, so ist dieser MVSS unverzüglich, längstens innerhalb von 24 Stunden nach Entdeckung anzuzeigen. Andernfalls gelten die erbrachten Leistungen, als abgenommen und genehmigt. Werden Leistungen nach der Abnahme bemängelt, so hat der Auftraggeber in Zweifelsfällen zu beweisen, dass die Mängel bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Reinigungsarbeiten existent waren und nicht nachträglich durch erneute Verunreinigung entstanden sind.
c.) Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet MVSS im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein konkreter Versicherungsnachweis auszuhändigen. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.
7.) Schlussbestimmung
Soweit gesetzlich zulässig, gilt der Hauptsitz des Unternehmens MVSS als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten. 2018 - Gerichtsstand für beide Teile = Wien. |